Erwägungen
Die 1971 geborene A. meldete sich am 3. Juli 2014 unter Verweis auf die Folgen eines am 8. Juli 2012 erlittenen Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft verneinte zunächst einen Rentenanspruch, woraufhin die Parteien einen Vergleich schlossen, der A. ab 1. Januar 2015 eine Viertelsrente zusprach.
Nach Inkrafttreten der Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) am 1. Januar 2018 leitete die IV-Stelle eine Revision der laufenden Viertelsrente ein. Dabei ermittelte sie in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit unveränderten Anteilen an Erwerbs- und Haushaltstätigkeit einen Invaliditätsgrad von 42,45 % und bestätigte den Rentenanspruch.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob die Verfügung der IV-Stelle auf und stellte fest, dass A. mit Wirkung ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Die IV-Stelle erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde der IV-Stelle statt. Es führte aus, dass die von der IV-Stelle vorgenommene Invaliditätsbemessung mit dem Wortlaut von Art. 27bis IVV vereinbar ist.
Gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV ist bei der Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen. Das Invalideneinkommen ist demnach in Bezug auf eine hypothetische Vollzeittätigkeit zu ermitteln.
Diese Auslegung entspricht dem Willen des Verordnungsgebers, der mit der Änderung der IVV die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für…