Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin X., eine türkische Staatsbürgerin, heiratete 2003 einen in der Schweiz lebenden Landsmann, der 2004 eingebürgert wurde. Nach der Geburt ihrer gemeinsamen Tochter Y. im Jahr 2004 verstarb der Ehemann 2005. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft beantragte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X., was das Bundesamt für Migration ablehnte. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid, da es der Meinung war, dass X. und ihrem Kind eine Rückkehr in die Türkei zumutbar sei.
Die Beschwerdeführerin X. legte Beschwerde ein und argumentierte, dass ihre Tochter Y. als Schweizer Staatsbürgerin ein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz habe und dass ihre Ausreise aus der Schweiz nicht zumutbar sei. Das Bundesgericht hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und erteilte der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Zustimmung.
Erwägungen
Das Bundesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ein Recht auf Achtung des Familienlebens garantiert, das auch das Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat umfasst. In Fällen, in denen die Ausreise eines Familienmitglieds nicht zumutbar ist, muss eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK durchgeführt werden.
Das Gericht stellte fest, dass die Tochter Y. als Schweizer Staatsbürgerin ein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz hat und dass ihre Ausreise aus der Schweiz nicht zumutbar ist. Es berücksichtigte auch die Tatsache, dass die Mutter X. sich in der Schweiz integriert hat und dass ihre Ausreise zu einer Trennung von ihrer Tochter führen würde.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die öffentlichen und privaten Interessen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern, die öffentlichen Interessen an einer…