Erwägungen
Der Streit liegt darin, ob die Einkünfte des Beschwerdeführers aus Beteiligungen an verschiedenen ausländischen Personengesellschaften (Limited Partnerships, LP) in den Jahren 2003 bis 2005 als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV zu qualifizieren sind und damit AHV-beitragspflichtig sind. Der Beschwerdeführer wohnte bis September 2005 in der Schweiz und war seit 2002 bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als Selbstständigerwerbender erfasst.
Das kantonale Gericht bejahte die Beitragspflicht für die Einkünfte aus den Beteiligungen an den LPs gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AHVV. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diesen Entscheid und beantragt, das beitragspflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2003 bis 2005 jeweils mit Null festzusetzen.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es prüft die Rechtsfrage, ob es sich bei den fraglichen Einnahmen um beitragspflichtiges Erwerbseinkommen oder um beitragsfreien Kapitalertrag handelt, mit voller Kognition. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind dabei nur eingeschränkt überprüfbar.
Das Bundesgericht hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach Einkünfte aus auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AHVV grundsätzlich AHV-beitragspflichtig sind, unabhängig von einer eigenen Arbeitsleistung. Eine Beteiligung durch Kapitalinvestition genügt und wird als gesetzlich fingierte Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrachtet.
Zwar sind Limited Partnerships (LP) in erster Linie kollektive Anlagevehikel ohne unternehmerische Tätigkeit, wie die seit 2007 in…