Art. 2 KAG
Geltungsbereich
1 Diesem Gesetz unterstellt sind, unabhängig von der Rechtsform:
- a. kollektive Kapitalanlagen und Personen, die diese aufbewahren;
- b. ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz angeboten werden; c.–e. … f. Personen, die in der Schweiz ausländische kollektive Kapitalanlagen vertreten.
2 Diesem Gesetz nicht unterstellt sind insbesondere:
- a. Einrichtungen und Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich Anlagestiftungen;
- b. Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;
- c. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten;
- d. operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben;
- e. Gesellschaften, die durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften in einem Konzern unter einheitlicher Leitung zusammenfassen (Holdinggesellschaften);
- f. Investmentclubs, sofern deren Mitglieder in der Lage sind, ihre Vermögensinteressen selber wahrzunehmen;
- g. Vereine und Stiftungen im Sinne des Zivilgesetzbuches ;
- h. …
2bis …
3 Investmentgesellschaften in der Form einer schweizerischen Aktiengesellschaft unterstehen diesem Gesetz nicht, sofern sie an einer Schweizer Börse kotiert sind oder sofern:
- a. ausschliesslich Aktionärinnen und Aktionäre im Sinne von Artikel 10 Absätze 3 und 3ter beteiligt sein dürfen; und b. die Aktien auf Namen lauten.
4 …
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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10 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Emissionshaustätigkeit, Betrieb einer kollektiven Kapitalanlage, Konkurs, Unterlassungsanweisung, Publikation10 Zitierungen
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Kollektive Kapitalanlage/Entgegennahme von Publikumseinlagen/Liquidation6 Zitierungen
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5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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