Erwägungen

Der Fall betrifft die Zulässigkeit von privatversicherungsrechtlichen Zuschüssen einer Muttergesellschaft (Holding) an ihre Tochtergesellschaften, die im Bereich der sozialen Krankenversicherung tätig sind. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hatte die Zuschüsse der CSS Holding AG in Höhe von insgesamt 79,9 Millionen Franken an ihre Tochtergesellschaften Sanagate AG, CSS Kranken-Versicherung AG und Arcosana AG als Verstöße gegen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) eingestuft und die Rückzahlung angeordnet.

Die Tochtergesellschaften (Beschwerdeführerinnen) erhoben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht. Sie machten geltend, dass die Zuschüsse der Muttergesellschaft zur Stärkung ihrer Reserven und damit zur Vermeidung von Einmalzuschlägen auf den Prämien im Rahmen der Prämienkorrektur nach Art. 106a KVG zulässig gewesen seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Finanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem KVG abschließend geregelt sei und keine Möglichkeit für weitere Finanzierungsquellen wie Zuschüsse der Muttergesellschaft vorsehe. Die Krankenversicherer seien in Bezug auf die Finanzierung ihrer Leistungen an die spezialgesetzlichen Regelungen des KVG gebunden, welche eine Äufnung der Reserven durch Zuschüsse der Muttergesellschaft nicht vorsehen und daher untersagen.

Das Gericht stellte klar, dass auch gesellschaftsrechtliche Konstrukte wie eine Holding-Struktur das geltende Finanzierungsverfahren und die beschränkte finanzielle Autonomie der Krankenversicherer nicht unterlaufen dürfen. Eine Quersubventionierung der sozialen…