Erwägungen
In den 1990er Jahren veranlasste das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau die Abklärung der Altdeponien F., G. und [H.] in Untersiggenthal. Am 17. Februar 2000 beurteilte es den auf der Parzelle Nr. 1965 gelegenen Standort [H.] als sanierungsbedürftig. In der Folge wurden diverse Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen durchgeführt.
Am 10. April 2007 verlangte der damalige Eigentümer der Parzelle Nr. 1965, B.B., den Erlass einer Kostenteilungsverfügung. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 auferlegte das Departement 25 % der Kosten B.B. als Zustandsstörer und 75 % der A. Immobilien AG (vormals: [L.]) als Verhaltensstörerin.
Gegen diese Verfügung erhoben sowohl B.B. als auch die A. Immobilien AG Beschwerde. Nach dem Tod von B.B. im August 2011 traten seine Erben in den Prozess ein. Am 13. April 2016 entschied das Departement erneut über die Kostenverteilung und verfügte, dass die notwendigen Kosten von insgesamt Fr. 4'884'697.50 zu 23,695 % auf die Erbengemeinschaft, zu 1,305 % auf die I. AG und zu 75 % auf die A. Immobilien AG auferlegt würden.
Gegen diese Verfügung erhoben die Erbengemeinschaft, die I. AG und die A. Immobilien AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde der I. AG gut und änderte die Kostenverteilung dahin ab, dass die notwendigen Kosten zu 76,305 % der A. Immobilien AG und zu 23,695 % der Erbengemeinschaft auferlegt würden.
Erwägungen
Gemäss Artikel 32d des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung.
Das Verwaltungsgericht qualifizierte die A. Immobilien AG (früher: [L.]) als Verhaltensverursacherin, da sie als Betreiberin der Deponie [H.] chemische Abfälle nicht fachgerecht entsorgt und damit zur Gefährdung des…