Erwägungen

Die 1971 geborene A. ist Inhaberin eines Hotel- und Wellnessbetriebs in U. Die daraus resultierenden Einkünfte behandelte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich zunächst als beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Darauf kam sie insoweit zurück, als sie die Einkünfte neu als (ebenfalls beitragspflichtiges) Renteneinkommen einer Nichterwerbstätigen qualifizierte. Auf dieser Grundlage verpflichtete sie A. mit Verfügungen vom 6. Juni 2017, ihr für die Jahre 2012 resp. 2013 Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 1'448.60 resp. 3'137.80 zu bezahlen.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und hob den Einspracheentscheid auf. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die Verfügungen vom 6. Juni 2017 zu bestätigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die fraglichen Einkünfte aus dem Hotel- und Wellnessbetrieb in U. stellen weder tatsächliches noch fiktives Renteneinkommen dar. Insoweit ist die Wegleitung des BSV über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) in Rz. 1038.1 rechtswidrig.

Das Gesetz muss in erster Linie nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie den zugrunde liegenden Wertungen ausgelegt werden. Der Begriff "Renteneinkommen" in Art. 28 Abs. 1 AHVV schliesst eine direkte Verbindung zur eigenen Erwerbstätigkeit aus. Vielmehr werden…