Art. 28 AHVV

Bemessung der Beiträge

1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG . Die Beiträge werden wie folgt berechnet: Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Jahresbeitrag Zuschlag für jede weitere Stufe von 50 000 Franken Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken bis 350 000 435 – ab 350 000 522 87 ab 1 750 000 2958 130.50 ab 8 950 000 21 750 –.
2 Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet.
3 Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsttiefere Vermögensstufe abzurunden.
4 Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Dies gilt ebenfalls für das ganze Kalenderjahr der Heirat. Im ganzen Kalenderjahr der Scheidung bemessen sich die Beiträge nach Abs. 1. Dasselbe gilt für die Zeit nach der Verwitwung.
4bis …
5 Nichterwerbstätige Ehegatten, deren Beiträge nicht als bezahlt gelten (Art. 3 Abs. 3 AHVG), haben sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden.
6 Nichterwerbstätige, die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose beziehen, bezahlen den Mindestbeitrag.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Die Frage beurteilt sich nicht in Funktion der Beitragshöhe gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG (Erw. 6e). - Selbständige Erwerbstätigkeit beginnt nicht erst dann, wenn Einkünfte erzielt werden (Erw. 4 und 5); sie beginnt, sobal…
    · 23.06.1989 · 108 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 28 Abs. 1 und 4 AHVV: Beitragsobjekt
    · 28.07.1999 · 50 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 03.03.1999 · 44 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Bestimmung des Beitragsstatuts bei gemischt ehrenamtlich und erwerblich motivierter Tätigkeit
    · 29.07.2014 · 38 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Beitragspflicht im Vorruhestandsurlaub
    · 24.01.2013 · 36 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 28 AHVV: Festsetzung der Beiträge nichterwerbstätiger Personen
    · 07.05.2001 · 36 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 09.07.2008 · 15 Zitierungen
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht Nichterwerbstätiger)
    · 14.03.2012 · 14 Zitierungen
  • 09.07.2021 · 10 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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