Sachverhalt

J.G. und seine Ehefrau U.G. waren beide nicht mehr erwerbstätig und wurden daher gemäss der 10. AHV-Revision beitragspflichtig. Die Eidgenössische Ausgleichskasse berechnete die Beiträge für J.G. und U.G. auf der Grundlage der Hälfte ihres ehelichen Vermögens und Renteneinkommens gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV. J.G. und U.G. erhoben Beschwerde gegen diese Berechnung und machten geltend, dass die Beiträge nur auf Basis ihres jeweiligen eigenen Vermögens und Renteneinkommens zu bemessen seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 28 Abs. 4 AHVV im Rahmen der gesetzlichen Delegationsnorm von Art. 10 Abs. 1 AHVG liegt. Die Bestimmung stellt eine sachgerechte Anpassung der bisherigen Rechtsprechung dar, wonach die sozialen Verhältnisse eines Ehegatten auch durch die finanziellen Mittel des anderen Ehegatten mitbestimmt werden. Zwar führt die Regelung in Kombination mit der Beitragsplafonierung gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG dazu, dass verheiratete Paare in sehr guten finanziellen Verhältnissen gegenüber unverheirateten Paaren in vergleichbarer Lage benachteiligt werden können. Das Bundesgericht sah darin jedoch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 4 BV, da das Sozialversicherungsrecht an…