Erwägungen
Die Eheleute W.N. und A.N. wohnen in der Schweiz. Der Ehemann arbeitet im Fürstentum Liechtenstein, während die Ehefrau seit dem 1. Juli 1986 nicht mehr erwerbstätig ist. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen erhob von der Ehefrau A.N. für das Jahr 1997 AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige in Höhe von Fr. 1'768.60, wobei sie als Renteneinkommen die Hälfte des vom Ehemann im Fürstentum Liechtenstein erzielten Erwerbseinkommens berücksichtigte.
Die gegen die Beitragsverfügung erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte den Entscheid.
Erwägungen
Mit der 10. AHV-Revision wurde die frühere Befreiung der nichterwerbstätigen Ehefrau von der Beitragspflicht aufgehoben. Nach dem neuen Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG wäre die Beschwerdeführerin nur dann nicht beitragspflichtig, wenn ihr Ehemann für den massgebenden Zeitraum mindestens den doppelten Mindestbeitrag an die schweizerische AHV entrichtet hätte, was hier nicht der Fall ist.
Das Gericht hielt fest, dass die Beitragsbemessung auf Grund des Renteneinkommens gemäss Art. 28 AHVV gesetzmässig ist. Dabei ist der Begriff des Renteneinkommens im weitesten Sinne zu verstehen, so dass auch das Erwerbseinkommen des Ehemannes, soweit es der Beitragspflicht einer ausländischen Sozialversicherung unterliegt, zur Hälfte als…