Erwägungen

G., geboren 1934, bezieht eine Altersrente der Gesellschaft X in Höhe von 99'612 Franken. Er ist seit dem 1. Januar 1992 bei der Kantonalen Ausgleichskasse Waadt als Person ohne Erwerbstätigkeit versichert. Er ist seit 1998 geschieden.

Seine Beiträge wurden zunächst auf der Grundlage eines massgebenden Vermögens in Höhe der Hälfte des Nettovermögens des Ehepaares, also 296'500 Franken, zuzüglich der Hälfte des Renteneinkommen, also 49'806 Franken, berechnet. Am 10. Mai 1999 erliess die Ausgleichskasse eine provisorische Verfügung, in der sie aufgrund der Scheidung der Ehegatten den Betrag der vom Versicherten geschuldeten Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 1999 änderte. Die Beiträge wurden auf der Grundlage des gesamten Vermögens (593'000 Franken) und des Renteneinkommens (99'612 Franken) festgesetzt.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass während der gesamten Ehezeit - einschliesslich der Monate des Kalenderjahres, die der Auflösung der Ehe vorausgingen - die Beiträge der Ehegatten gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV auf der Grundlage der Hälfte des Vermögens und des in Form einer Rente erworbenen Einkommens des Ehepaares festzusetzen sind. Nach einem Zivilstandswechsel kann auch für Nichterwerbstätige ein neues Verfahren zur Festsetzung der Beiträge gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVV eingeleitet werden.

In Bezug auf den Abzug des an die Ex-Ehefrau gezahlten Unterhaltsbetrags bestätigte das…