Art. 35 DBG
Sozialabzüge
1 Vom Einkommen werden abgezogen:
- a. 6800 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Abs. 1 Bst. c für das Kind geltend gemacht werden;
- b. 6800 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Bst. a gewährt wird;
- c. 2800 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.
2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode (Art. 40) oder der Steuerpflicht festgesetzt.
3 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ausscheidung von Unterhaltsbeiträgen und Schuldzinsen bei Ehegatten mit getrennten Wohnsitzen3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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20 Zitierungen27.08.2015 · 20 Zitierungen
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Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 201519 Zitierungen
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Kantons- und Gemeindesteuern 201018 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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