Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.A.] ist in der Geschäftsleitung der Bank [X.] als [Y.] tätig und lebt von seiner Ehefrau getrennt. Er hat seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern monatlich einen festen Betrag von insgesamt Fr. 19'500.-- (jährlich Fr. 234'000.--) zu entrichten sowie seiner Ehefrau zusätzlich 27 % vom Bruttobetrag aller variablen Einkünfte (wie Boni in bar, Aktien und Optionen), abzüglich sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge. Im Jahre 2010 bezog [A.A.] aus Haupterwerb einen Lohn von Fr. 2'502'389.-- sowie Verwaltungsratshonorare von Fr. 60'457.-- aus der Schweiz und von Fr. 50'016.-- aus Italien. Die an die Ehefrau geleisteten Unterhaltsbeiträge betrugen im gleichen Jahr Fr. 663'049.--, diejenigen für die Kinder Fr. 86'400.--.
Der Beschwerdeführer deklarierte in seiner Steuererklärung für das Kalenderjahr 2010 ein steuerbares Einkommen von Fr. 1'797'249.-- für die Staats- und Gemeindesteuern bzw. von Fr. 1'799'149.-- für die direkten Bundessteuern und ein steuerbares und satzbestimmendes Vermögen von Fr. 3'605'351.--. Der zuständige Steuerkommissär schätzte ihn am 15. Oktober 2012 für die Staats- und Gemeindesteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'812'100.-- und einem steuerbaren Vermögen gemäss Deklaration ein, für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'813'900.--.
Die Abweichung von der Deklaration gründete darauf, dass der Steuerkommissär die geltend gemachten Abzüge für die Unterhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehefrau und die Kinder beim in der Schweiz steuerbaren Einkommen lediglich nach Massgabe der (inländischen) Einkommensanteile zum Abzug zuliess.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 23. Oktober 2013, betreffend die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern 2010, abgewiesen.
Das Gericht hat festgestellt, dass die sachverhaltlichen Feststellungen und die den vorinstanzlichen Berechnungen zugrunde gelegten Beträge unbestritten sind und dass der Beschwerdeführer im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig ist. Als einzige Frage ist strittig, wie die vom Beschwerdeführer geleisteten Unterhaltsbeiträge bei der vorzunehmenden Steuerausscheidung zwischen der Schweiz bzw. dem Kanton Zürich und Italien zu verlegen sind.
Das Gericht hat entschieden,…