Sachverhalt
A. hat ihre Funktion als Präsidentin des Stiftungsrats der Stiftung B. im Januar 2010 aufgenommen; seit 1996 übt sie auch die Funktion einer nebenamtlichen Zivilrichterin aus. Nach ihrer Scheidung im November 2007 hat die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: die Kasse) sie ab 1. Januar 2008 als beruflich nicht aktiv registriert. Mit Schreiben vom 5. April 2011 und 20. März 2012 hat die Kasse ihren Antrag, als beruflich aktiv anerkannt zu werden, abgelehnt. Für das Jahr 2010 hat die Kasse Beiträge für Nichterwerbstätigkeit erhoben (Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2012, der den Entscheid vom 3. Juli 2012 bestätigt).Erwägungen
Damit in solchen Fällen eine vollständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV angenommen werden kann, muss der Erwerbsabsicht ein Anteil entsprechen, der mindestens der Hälfte der üblichen Arbeitszeit entspricht. Dies äußert sich in einem angemessenen Verhältnis zwischen Leistung und Vergütung.
Obwohl die Gesuchstellerin neben dem Vorsitz des…