Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Person, M., die wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde. Die Verurteilung basierte auf den Aussagen eines Zeugen, [C.], der seine Aussagen später zurückgezogen hat. Der Angeklagte beantragte die Revision des Verfahrens wegen neuer Beweise, insbesondere dem Rückzug der Aussagen von [C.], der behaupteten geistigen Erkrankung von [C.] zum Zeitpunkt seiner ursprünglichen Aussagen und der Unmöglichkeit für den Angeklagten, sich an einem bestimmten Ort zum Zeitpunkt der Tat aufgehalten zu haben.

Das Kantonsgericht wies den Antrag auf Revision ab, da es die neuen Beweise nicht als ausreichend stark ansah, um eine Revision zu rechtfertigen. Der Angeklagte legte dann Beschwerde bei dem Bundesgericht ein und argumentierte, dass das Kantonsgericht Artikel 397 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) verletzt hatte, indem es die Revision abgelehnt hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Voraussetzungen für die Revision eines Strafurteils wegen neuer Beweise. Es erinnerte daran, dass eine Revision möglich ist, wenn neue Beweise oder neue Beweismittel vorgelegt werden, die die Fakten des Falls in signifikanter Weise ändern können.

Das Gericht befand, dass der neue Beweis im Zusammenhang mit dem Rückzug der Aussagen von [C.] ein neuer Beweis war, da er während des ursprünglichen Verfahrens nicht vorgelegt worden war. Allerdings befand das Gericht auch, dass das Kantonsgericht einen Fehler begangen hatte, indem es die erneute Prüfung des Antrags auf Revision abgelehnt hatte, da die neuen Beweise in ihrer Gesamtheit und nicht isoliert geprüft werden mussten.

Das Gericht prüfte auch die Frage der geistigen Erkrankung von [C.] zum Zeitpunkt seiner ursprünglichen Aussagen und befand, dass dieser Beweis ebenfalls ein neuer Beweis war, der berücksichtigt werden musste. Das Gericht kam zu…