Erwägungen
Das Steueramt der Republik und des Kantons Jura hat für das Steuerjahr 2001 das steuerpflichtige Einkommen von X. auf 43'550 Fr. für die Staatssteuern (kantonale, kommunale und kirchliche Steuern) und auf 44'450 Fr. (gerundet auf 44'400 Fr.) für die direkte Bundessteuer festgesetzt. Der Steuerpflichtige hat gegen diesen Veranlagungsentscheid Einsprache erhoben, welche das Steueramt wegen Verspätung abgewiesen hat.
Die kantonale Rekurskommission des Kantons Jura hat anschließend den Rekurs des Steuerpflichtigen gutgeheißen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die Einsprache behandle. Das Steueramt hat daraufhin beim Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die direkte Bundessteuer eingereicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde für unzulässig erklärt, da der angefochtene Entscheid nicht von einer Behörde erlassen worden sei, die in letzter kantonaler Instanz über die direkte Bundessteuer entscheidet.
Gemäß der Auslegung des Bundesgerichts muss ein Kanton, der für die kantonalen Direktsteuern eine Doppelinstanz für Rechtsmittel eingerichtet hat, dieses System auch für die direkte Bundessteuer vorsehen, um die von…