Erwägungen

Am 5. Oktober 2001 gingen die SAirGroup AG und die SAirLines AG in die Nachlassstundung. Der Staat Belgien, die Société Fédérale de Participations et d'Investissement (S.F.P.I.) SA sowie die SA Zephyr-Fin, alle drei Sabena-Aktionäre, hatten Forderungen im Umfang von mehreren Milliarden Franken angemeldet. Diese Forderungen wurden von den Liquidatoren im Kollokationsplan nicht zugelassen.

Die Gläubiger erhoben Beschwerde gegen die abweisenden Kollokationsverfügungen und verlangten, dass die angemeldeten Forderungen im Kollokationsplan pro memoria mit Fr. 1.- bis zur rechtskräftigen Erledigung der von ihnen in Belgien anhängig gemachten Klage vorzumerken seien. Das Bundesgericht bestätigte jedoch die Kompetenz der Liquidatoren zum Entscheid über die Kollokation.

Die Gläubiger erhoben Klage beim Bezirksgericht Zürich gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG gegen die Nachlassmassen SAirGroup AG und SAirLines AG. Sie verlangten die Kollokation ihrer Forderungen in der Dritten Klasse. Im Berufungsverfahren legten sie das Urteil der Cour d'Appel de Bruxelles vom 27. Januar 2011 vor, in dem Ansprüche teils gutgeheissen, teils abgewiesen und die Beurteilung weiterer Ansprüche bis zum Abschluss der in Belgien hängigen Strafverfahren ausgesetzt wurden.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in Zivilsachen ab. Es kam zum Schluss, dass das LugÜ kein Hindernis darstellt, um in der Schweiz als Staat der Insolvenzeröffnung über die Kollokation zu entscheiden, auch nicht bei einem bereits im Ausland anhängigen Prozess gegen den Schuldner über eine zu kollozierende Forderung.

Das Bundesgericht führte aus, dass das Kollokationsverfahren als betreibungsrechtliche Zwischenstreitigkeit in einem in der Schweiz durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren von den in der Schweiz örtlich zuständigen Behörden und Gerichten zu beurteilen ist. Das belgische Urteil ist für den schweizerischen…