Erwägungen

Am 9. Mai 1974 wurde über den Beschwerdeführer Sch. der Konkurs eröffnet. Sch. verweigerte jedoch jede Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse gegenüber dem Konkursamt. Er verschwieg, dass er Wertschriften im Wert von 20'500 Franken und ein Kontokorrentguthaben von 886,40 Franken besaß. Gegen Ende August holte Sch. die Wertschriften von der Bank und versteckte sie in seiner Wohnung.

Das Bezirksgericht Horgen sprach Sch. des Ungehorsams im Konkursverfahren und anderer Vergehen schuldig und verurteilte ihn zu zwei Monaten Gefängnis. Das Obergericht des Kantons Zürich änderte den Entscheid dahingehend, dass es Sch. stattdessen des betrügerischen Konkurses nach Art. 163 Ziff. 1 StGB für schuldig befand und zu fünf Monaten Gefängnis verurteilte.

Mit der Nichtigkeitsbeschwerde verlangte der Verteidiger die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache zum Freispruch vom Tatbestand des betrügerischen Konkurses.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass blosses Schweigen des Schuldners nur dann als Vermögensverminderung zum Schein gilt, wenn ein geringerer als der wirkliche Vermögensbestand vorgetäuscht wird. Wer sich lediglich weigert, Auskunft über seinen Vermögensstand zu geben, macht sich nur des Ungehorsams nach Art. 323 StGB schuldig.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, dem Konkursbeamten jede Auskunft über seinen Vermögensstand zu verweigern, fällt ihm lediglich Ungehorsam im Sinne von Art. 323 Ziff. 4 StGB zur Last. Das angefochtene Urteil, das auch die bloße Auskunftsverweigerung als Verstoss gegen Art. 163 Ziff. 1 StGB bewertete, ist daher aufzuheben und in diesem Punkt zur Änderung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Was die Wertschriften…