Erwägungen
Am 25. August 2020 hat der Staatsrat des Kantons Freiburg Art. 5a der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die kantonalen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie erlassen. Diese Bestimmung verpflichtet Personen über 12 Jahren zum Tragen einer Maske in Supermärkten und Geschäften des Kantons sowie für das Personal dieser Einrichtungen.
A. hat beim Bundesgericht eine öffentlich-rechtliche Beschwerde eingereicht, um diese Verordnung aufheben zu lassen. Der Staatsrat beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Maskenpflicht in Geschäften und Supermärkten eine Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, aber gering ist. Diese Einschränkung stützt sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage, nämlich Art. 40 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpG), der den kantonalen Behörden ermöglicht, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung übertragbarer Krankheiten zu ergreifen.
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass diese Einschränkung durch ein öffentliches Interesse, nämlich die Prävention und Bekämpfung der Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019, gerechtfertigt ist. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist das Tragen einer…