Erwägungen

In diesem Fall ging es um Metzger, die falsche Angaben über die Zahl der durchgeführten Schlachtungen machten, um ein höheres Einfuhrkontingent zu erhalten. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen fortgesetzter Falschbeurkundung, Leistungsbetrugs und Urkundenfälschung.

Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Meldungen der Metzger über die Schlachtzahlen als Falschbeurkundung gemäß Art. 251 StGB zu werten sind und ob die Erschleichung eines zu hohen Kontingents als Leistungsbetrug gemäß Art. 148 StGB bzw. Art. 14 VStrR zu bestrafen ist. Außerdem ging es um die Frage, ob die Verwendung eines gefälschten holländischen Fleischstempels eine Urkundenfälschung darstellt.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu folgendem Ergebnis

Die Meldungen der Metzger über die Schlachtzahlen sind nicht dazu bestimmt und geeignet, die Wahrheit der Angaben zu beweisen. Daher liegt keine Falschbeurkundung gemäß Art. 251 StGB vor.

Das Einfuhrkontingent stellt zwar einen Vermögenswert dar, aber die Erschleichung eines zu hohen Kontingents fällt nicht unter den Tatbestand des Leistungsbetrugs gemäß Art. 148 StGB, da die Behörde nicht über Vermögenswerte des Bundes verfügt, sondern aufgrund…