Erwägungen
In einem Betreibungsverfahren liess die Beschwerdeführerin X. Company gepfändete Geldbeträge im Gegenwert von CHF 102'293'918.10 verwerten. Das Betreibungsamt Zürich 1 setzte dafür eine Gebühr von 2 Promille des Verwertungserlöses, also CHF 204'587.80, fest. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen staatsrechtliche Beschwerde, da die Gebühr in keinem vernünftigen Verhältnis zur staatlichen Leistung stehe.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf. Zwar kann bei der Gebührenfestsetzung auch der wirtschaftliche Nutzen für den Pflichtigen berücksichtigt werden, jedoch führt eine Gebühr von 2 Promille ohne jede Obergrenze bei einem sehr hohen Verwertungserlös und einem bescheidenen Verwaltungsaufwand zu einem Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip.
Zudem ermächtigt Art. 16 SchKG den Bundesrat lediglich zur…