Erwägungen
Der 1967 geborene A. war ab 1. Oktober 2012 für die B. AG tätig. Diese Arbeit wurde ihm von der C. AG vermittelt. Die C. AG kündigte das Arbeitsverhältnis am 5. März 2013 mündlich auf den 12. März 2013. Am 5. März 2013 meldete sich A. bei der Arbeitslosenversicherung an und machte Arbeitslosenentschädigung ab 13. März 2013 geltend. Mit Verfügung vom 22. April 2013 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Obwalden Nidwalden A. wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit für die Dauer von zwölf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden reduzierte die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf vier Tage. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte, den Einspracheentscheid des RAV vom 22. Mai 2013 zu bestätigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass bei fehlenden Arbeitsbemühungen vor Ablauf eines auf drei Monate befristeten Temporäreinsatzes die Einstellung in der Anspruchsberechtigung analog dem für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist geltenden Einstellraster des SECO von zwölf bis achtzehn Einstelltagen zu bemessen ist. Das kantonale Gericht hatte die Einstellung zu Unrecht auf vier Tage reduziert.
Das Bundesgericht begründete dies damit, dass bei befristeten…