Art. 19 AVG

Arbeitsvertrag

1 Der Verleiher muss den Vertrag mit dem Arbeitnehmer in der Regel schriftlich abschliessen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
2 Im Vertrag sind die folgenden Punkte zu regeln:
  1. a. die Art der zu leistenden Arbeit;
  2. b. der Arbeitsort sowie der Beginn des Einsatzes;
  3. c. die Dauer des Einsatzes oder die Kündigungsfrist;
  4. d. die Arbeitszeiten;
  5. e. der Lohn, allfällige Spesen und Zulagen sowie die Abzüge für die Sozialversicherung;
  6. f. die Leistungen bei Überstunden, Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst und Ferien;
  7. g. die Termine für die Auszahlung des Lohnes, der Zulagen und übrigen Leistungen.
3 Werden die Erfordernisse hinsichtlich Form oder Inhalt nicht erfüllt, so gelten die orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen oder die gesetzlichen Vorschriften, ausser es seien für den Arbeitnehmer günstigere Arbeitsbedingungen mündlich vereinbart worden.
4 Bei unbefristeten Einsätzen kann das Arbeitsverhältnis während der ersten sechs Monate von den Vertragsparteien wie folgt gekündigt werden:
  1. a. während der ersten drei Monate der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von mindestens zwei Tagen;
  2. b. in der Zeit vom vierten bis und mit dem sechsten Monat der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen;
5 Nichtig sind Vereinbarungen, die a. vom Arbeitnehmer Gebühren, finanzielle Vorleistungen oder Lohnrückbehalte verlangen;
  1. b. es dem Arbeitnehmer verunmöglichen oder erschweren, nach Ablauf des Arbeitsvertrags in den Einsatzbetrieb überzutreten.
6 Verfügt der Verleiher nicht über die erforderliche Bewilligung, so ist sein Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer ungültig. In diesem Fall ist Artikel 320 Abs. 3 des Obligationenrechts über die Folgen des ungültigen Arbeitsvertrags anwendbar.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anwendbarkeit bei der Arbeitsvermittlung? Der Einsatzbetrieb kann sich mangels Arbeitgeberstellung nicht auf das Regressprivileg von Art. 75 ATSG berufen (E. 2).
    · 24.01.2019 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Einstellungsdauer
    · 16.03.2015 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Personalverleihtätigkeit
    · 02.11.2018 · 9 Zitierungen
  • SB.2011.00090
    23.05.2012 · 2 Zitierungen
  • Abänderung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge
    ZB.2023.64
    · 13.02.2024 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.