Erwägungen
Am 19. Oktober 2017 erließ der Große Rat des Kantons Basel-Stadt ein neues kantonales Bürgerrechtsgesetz (BüRG/BS). Dagegen führten die Bürgergemeinde der Stadt Basel, die Bürgergemeinde Riehen und die Bürgergemeinde Bettingen am 1. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragten, § 11 Abs. 2 BüRG/BS aufzuheben.
Mit Urteil 1C_63/2018 vom 28. September 2018 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Streitsache zur weiteren Behandlung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht. Das basel-städtische Verfassungsrecht sehe als Ausnahme vom Ausschluss der abstrakten Normenkontrolle bei kantonalen Gesetzen die Zulässigkeit der Anfechtbarkeit von Gesetzen vor, wenn eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend gemacht werde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die angefochtene Bestimmung von § 11 Abs. 2 BüRG/BS die Autonomie der basel-städtischen Bürgergemeinden verletzt. Dazu führte es aus, dass die Gemeinde ein Institut des kantonalen Rechts ist und die Gemeindeautonomie nach Maßgabe des kantonalen Rechts gewährleistet ist. Die Beschwerdeführerinnen beriefen sich auf die Autonomiebestimmung von § 59 KV/BS, die jedoch grundsätzlich weniger weit reicht als bei den Einwohnergemeinden.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Kantone bei der Umsetzung der bundesrechtlichen Einbürgerungsvoraussetzungen Vorgaben an die Gemeinden machen können, solange sie deren…