Erwägungen
Der vorliegende Fall betrifft die Strafverfolgung von Mitgliedern der obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden eines Kantons. Gemäß Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB können die Kantone die Strafverfolgung dieser Personen vom Vorentscheid einer nicht richterlichen Behörde abhängig machen. Diese Behörde kann dann auch aus außerstrafrechtlichen, staatspolitischen Gründen auf die Durchführung eines Strafverfahrens verzichten.
Der Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts musste in diesem Fall beurteilen, ob die zuständige kantonale Behörde den Entscheid über die Zulassung der Strafverfolgung willkürlich getroffen hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB auf dem Grundgedanken beruht, dass die obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden für ihre amtliche Tätigkeit vorab der übergeordneten Instanz verantwortlich sind. Diese übergeordnete Instanz soll nach freiem Ermessen darüber entscheiden, ob wegen einer angeblich im Amt begangenen Verfehlung die Einleitung eines Strafverfahrens gerechtfertigt ist.
Auf Bundesebene gilt eine analoge Regelung gemäß Art. 366 Abs. 1 StGB. Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 überlässt es dem Ermessen der eidgenössischen…