Erwägungen

Ernst A., Roland B. und Guido C. beabsichtigten 1988, eine Beteiligungsgesellschaft unter der Firma S. Holding AG zu gründen. Die Bank X. erklärte sich bereit, den beiden Betriebsgesellschaften H. AG und D. AG Kredite zu gewähren, unter der Bedingung, dass die in Gründung befindliche Beteiligungsgesellschaft dafür bürge.

Am 7. und 8. Dezember 1988 unterzeichneten Ernst A. und Guido C. für die künftige S. Holding AG zwei einfach schriftliche Solidarbürgschaftsverpflichtungen zugunsten der Bank X. über maximal Fr. 800'000.-- und Fr. 540'000.--. Die S. Holding AG wurde jedoch nicht gegründet.

1990 wurde über die H. AG und die D. AG der Konkurs eröffnet. Die Bank X. wandte sich daraufhin gegen Roland B. und Guido C., um den aus der Kreditgewährung erlittenen Verlust ersetzt zu erhalten. Diese bestritten eine Haftung.

Erwägungen

Nach Art. 645 Abs. 1 OR haften die Handelnden persönlich und solidarisch für Verbindlichkeiten, die sie im Namen der Gesellschaft vor deren Eintragung in das Handelsregister begründet haben. Untersteht die rechtsgeschäftliche Verpflichtung unterschiedlichen Formerfordernissen, je nachdem sie von natürlichen oder juristischen Personen eingegangen wird, stellt sich die Frage, ob die Haftung der Handelnden nach Art. 645 Abs. 1 OR auch dann greift, wenn zwar die für juristische, nicht aber die für natürliche Personen vorgeschriebene Erklärungsform gewahrt ist.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Handelnden sich rechtsgeschäftlich gleichermassen verpflichten…