Erwägungen
J., ein kaufmännischer Angestellter, nahm im Oktober 1991 das Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Bern auf. Im Juni 1992 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 22. Juni 1992 an. Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) in Bern verneinte jedoch die Vermittlungsfähigkeit von J. ab 24. Juni 1992 und lehnte damit seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab.
J. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bejahte die Vermittlungsfähigkeit von J. ab 24. Juni 1992 und hob die Verfügung des KIGA auf. Das KIGA führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass die Vermittlungsfähigkeit eines Studenten davon abhängt, ob er bereit und in der Lage ist, neben dem Studium dauernd einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Ein Student, der nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch, namentlich während der Semesterferien, eine Erwerbstätigkeit ausüben will, erfüllt die Voraussetzungen der Vermittlungsfähigkeit nicht.
Diese Rechtsprechung galt bereits unter dem alten Recht und wird vom Eidgenössischen Versicherungsgericht auch unter dem neuen Recht bestätigt. Denn ein Student, der…