Erwägungen
Der am 7. November 1919 geborene Kurt [S.] meldete sich im April 1984 bei der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber zum Bezug einer Altersrente an. Er entschloss sich jedoch zum Aufschub, was die Verwaltung mit Formularschreiben vom 17. Dezember 1984 bestätigte. Am 14. September 1989 rief Kurt [S.] die Altersrente auf den 1. Dezember 1989 ab. Daraufhin sprach ihm die Ausgleichskasse ab diesem Datum eine ordentliche volle Ehepaar-Altersrente im maximalen Grundbetrag von Fr. 2'250.-- zu, welche im Hinblick auf die fünfjährige Aufschubsdauer um den höchstmöglichen Prozentsatz von 50%, somit um Fr. 1'125.-- auf Fr. 3'375.-- im Monat erhöht wurde.
Kurt [S.] beantragte, dass die Ausgleichskasse auch den monatlichen Rentenzuschlagsbetrag auf den 1. Januar 1990 an die Lohn- und Preisentwicklung anpassen solle. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde jedoch ab.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass nach Art. 39 Abs. 2 und 3 AHVG die aufgeschobene Altersrente um den versicherungsmässigen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht wird. Die nähere Regelung des Rentenaufschubes findet sich in den Art. 55bis bis 55quater AHVV.
Art. 55ter AHVV bestimmt die Berechnung des Zuschlages beim Rentenaufschub. Dieser bemisst sich nach einem variablen, mit zunehmender Aufschubsdauer ansteigenden Prozentsatz des Grundbetrages. Gemäss Art. 55ter Abs. 3 AHVV wird der so ermittelte Betrag des Zuschlages jedoch nicht an die Preis- und Einkommensentwicklung…