Art. 39 AHVG
Aufschub des Bezugs der Altersrente
1 Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen.
2 Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben haben, können einmal die Senkung des Anteils verlangen. Die Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist ausgeschlossen.
3 Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht.
4 Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Er überprüft die Erhöhungsfaktoren mindestens alle zehn Jahre.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Der Abruf der gemäss Art. 39 AHVG aufgeschobenen Rente hat keine Rückwirkung13 Zitierungen
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2Rentenaufschub11 Zitierungen
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39 Zitierungen
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4Art. 33ter, 39 Abs. 2 und Abs. 3 AHVG, Art. 55ter AHVV, Art. 34quater Abs. 2 BV: Betrag des Zuschlages beim Rentenaufschub2 Zitierungen
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5Rentenaufschub1 Zitierungen
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6Aufschub der Altersrente, die eine Invalidenrente ablöst0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Aufschub der Altersrente nicht innert Frist beantragt. Art. 55quater Abs. 1 AHVV ist rechtmässig, eine Änderung der Rechtsprechung ist nicht angezeigt. (BGE 9C_531/2020)3 ZitierungenAB.2019.00062· 03.06.2020 · 3 Zitierungen
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3 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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