Erwägungen

In diesem Fall ging es um einen Versicherten, der Anspruch auf eine ordentliche Altersrente hatte. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 39 Abs. 1 AHVG und Art. 55quater Abs. 1 AHVV) kann der Rentenbezug um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden. Der Aufschub muss innerhalb eines Jahres ab Beginn der Aufschubsdauer schriftlich erklärt werden.

Der Versicherte hatte in seiner Rentenanmeldung vom 9. Februar 1977 die Frage nach einem Rentenaufschub offengelassen, aber angegeben, auf welches Postcheckkonto er die Rentenzahlungen überwiesen haben möchte. Daraufhin ging die Ausgleichskasse davon aus, dass der Versicherte keinen Gebrauch von der Aufschubsmöglichkeit machen wollte.

Später beantragte der Versicherte in seiner Beschwerde an die Vorinstanz erstmals förmlich den Rentenaufschub. Es war nun zu prüfen, ob ihm zu diesem Zeitpunkt das Wahlrecht noch offenstand.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass der Versicherte durch sein Verhalten auf den Rentenaufschub verzichtet und sein Wahlrecht verwirkt hatte. Obwohl er möglicherweise falsch informiert worden war und daher annahm, das Aufschubsbegehren später noch stellen zu können, hätte er spätestens bei Erhalt der ersten Rentenzahlung auf den Irrtum aufmerksam werden und die Annahme der Rente verweigern müssen. Stattdessen nahm er die Rentenzahlungen über einen längeren Zeitraum unwidersprochen entgegen, was als konkludentes Verhalten gewertet wurde, das einer Willensäußerung in der Frage des Rentenaufschubs gleichkommt.

Das Bundesgericht führte aus, dass es im Widerspruch zu Sinn und Zweck der gesetzlichen Aufschubsregelung stehen würde, wenn ein Versicherter einerseits eine Rente beziehen und sich andererseits das Wahlrecht vorbehalten…