Art. 55quater AHVV
Aufschubserklärung und Abruf
1 Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in dem das Referenzalter nach Artikel 21 Abs. 1 AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres ab Beginn der Aufschubsdauer durch Einreichen des amtlichen Formulars zu erklären. Ist innert dieser Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt.
2 Der Abruf erfolgt über das amtliche Formular.
3 Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen.
4 Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen.
5 Eine Herabsetzung des aufgeschobenen Anteils der Rente ist über das amtliche Formular zu beantragen. Die Änderung kann frühestens für den Monat erfolgen, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rentenaufschub10 Zitierungen
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2Der Abruf der gemäss Art. 39 AHVG aufgeschobenen Rente hat keine Rückwirkung10 Zitierungen
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39 Zitierungen
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4Art. 33ter, 39 Abs. 2 und Abs. 3 AHVG, Art. 55ter AHVV, Art. 34quater Abs. 2 BV: Betrag des Zuschlages beim Rentenaufschub1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen19.08.2016 · 5 Zitierungen
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Aufschub der Altersrente nicht innert Frist beantragt. Art. 55quater Abs. 1 AHVV ist rechtmässig, eine Änderung der Rechtsprechung ist nicht angezeigt. (BGE 9C_531/2020)3 ZitierungenAB.2019.00062· 03.06.2020 · 3 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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