Erwägungen

Der im Dezember 1950 geborene [A.] ersuchte im September 2018 die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) um eine Vorausberechnung seiner Altersrente, wobei er bekanntgab, dass er die Rente um drei Jahre aufschieben wolle. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich wies ihn jedoch darauf hin, dass er das ordentliche Rentenalter bereits im Dezember 2015 erreicht und somit den Rentenaufschub nicht fristgerecht geltend gemacht habe. Das Gesuch um Rentenaufschub inklusive Aufschubszuschlag wurde daraufhin abgelehnt.

[A.] erhob Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und verlangte den Aufschub der Altersrente bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies das Rechtsmittel jedoch ab.

[A.] beantragte daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, ihm den Aufschub der ordentlichen AHV-Altersrente bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres und ab dann die Altersrente mit dem Gegenwert der nicht bezogenen Leistung ("Aufschubszuschlag") zu gewähren.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass [A.] den Rentenaufschub nicht fristgerecht, d.h. innerhalb der in Art.…