Art. 27 ATSG

Aufklärung und Beratung

1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2 Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3 Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 27 Abs. 2 ATSG: Beratungspflicht der Versicherungsträger
    · 14.09.2005 · 972 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 27 ATSG: Aufklärung und Beratung
    · 16.04.2007 · 202 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Abredeversicherung; Beratungspflicht des Versicherungsträgers und Grundsatz von Treu und Glauben
    · 16.08.2017 · 116 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 4 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 und Art. 41 IVG (in der bis 31
    · 30.04.2004 · 29 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Bemessungsgrundlage der Erwerbsausfallentschädigung; Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht in den Militärdienst eingerückt wären; Gleichstel…
    · 11.08.2022 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Koordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung
    · 02.03.2010 · 13 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Assurance-chômage (indemnité de chômage, délai, péremption, obligation de renseigner)
    · 14.12.2010 · 68 Zitierungen fr
  • 07.09.2009 · 64 Zitierungen fr
  • Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung)
    · 10.08.2018 · 52 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.