Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Mann, A., geboren 1958, der vom 25. März 2013 bis 24. März 2015 Arbeitslosengelder von der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern erhalten hat. Im Januar 2015 erhielt er 16 Taggelder für den Monat. Am 24. Februar 2015 schloss er eine Nichtberufsunfallversicherung bei der Suva ab und bezahlte die erste Monatsprämie. Die Suva bestätigte den Versicherungsschutz. A. verlängerte die Versicherung jeden Monat bis Ende August 2015 und bezahlte die entsprechenden Prämien. Nach einem Unfall am 22. Juli 2015 lehnte die Suva jedoch die Leistungszahlung ab, mit der Begründung, A. habe keine gültige Unfallversicherung abgeschlossen.
Das Kantonsgericht Luzern wies die Klage von A. ab, aber das Bundesgericht nahm seine Beschwerde an und befand, dass die Suva durch die Bestätigung des Versicherungsschutzes ohne Überprüfung, ob A. die Versicherung fristgerecht abgeschlossen hatte, ein Vertrauen geschaffen hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die anwendbaren Gesetzesbestimmungen, insbesondere Art. 3 Abs. 3 UVG, Art. 8 UVV und Art. 2 der Verordnung vom 24. Januar 1996 über die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen. Es berücksichtigte auch die Grundsätze von Treu und Glauben und der Beratungspflicht des Versicherers.
Das Bundesgericht befand, dass die Suva durch die Bestätigung des Versicherungsschutzes ohne Überprüfung, ob A. die Versicherung fristgerecht abgeschlossen hatte, ein Vertrauen geschaffen hatte. Es befand auch, dass die Suva ihre…