Art. 8 UVV

Verlängerung der Versicherung durch Abrede

Abreden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfallversicherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beweislast und Folgen der Verletzung der Informationspflicht.
    · 18.04.1995 · 45 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Abredeversicherung; Beratungspflicht des Versicherungsträgers und Grundsatz von Treu und Glauben
    · 16.08.2017 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 23 Abs. 4 und Abs. 8 UVV, Art. 4 Abs. 1 BV: Taggeld bei Saisonbeschäftigung
    · 06.05.1991 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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