Art. 8 UVV
Verlängerung der Versicherung durch Abrede
Abreden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfallversicherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beweislast und Folgen der Verletzung der Informationspflicht.45 Zitierungen
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2Abredeversicherung; Beratungspflicht des Versicherungsträgers und Grundsatz von Treu und Glauben1 Zitierungen
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3Art. 23 Abs. 4 und Abs. 8 UVV, Art. 4 Abs. 1 BV: Taggeld bei Saisonbeschäftigung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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7 Zitierungen
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Unfallversicherung (Nachdeckungsfrist, Versicherungsschutz)4 Zitierungen
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2 Zitierungen07.02.2011 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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