Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [A.] , war ab Oktober 1999 als Leiter Back-Office bei der Firma [X.] angestellt und dadurch bei der Alba Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (Alba) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Er kündigte den Arbeitsvertrag auf den 30. Juni 2002 und entschloss sich zu einem "Timeout" ohne Berufstätigkeit. Am 25. Januar 2003 erlitt [A.] einen Snowboard-Unfall und zog sich verschiedene Verletzungen zu, welche ärztlich behandelt werden mussten und eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bewirkten. [A.] meldete den Unfall der [X.] und der Alba und machte geltend, es sei nachträglich eine Abredeversicherung abzuschliessen und es seien entsprechend Leistungen ab dem 25. Januar 2003 auszurichten. Die Alba lehnte dies ab.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von [A.] gegen den Einspracheentscheid der Alba ab. [A.] legte Beschwerde bei dem Bundesgericht ein und beantragte, die Alba solle verpflichtet werden, die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfall vom 25. Januar 2003 zu erbringen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz zu Unrecht verneint hat. Es stellte fest, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer nicht über die Möglichkeit der Abredeversicherung informiert hatte. Die Unterlassung der Information durch die Arbeitgeberin kann nach den Prinzipien des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes zur Folge haben, dass die Versicherungsdeckung auch in Ermangelung einer Abredeversicherung bejaht wird.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz zu Unrecht verneint hat. Es ging davon aus, dass der Beschwerdeführer bei erfolgter Information die Abredeversicherung abgeschlossen hätte. Die Sache wurde an die Alba zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

Das Bundesgericht betonte, dass…