Art. 72 UVV

Pflichten der Versicherer sowie der Arbeitgeber, der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung und der zuständigen Durchführungsstelle der Invalidenversicherung

1 Die Versicherer sorgen dafür, dass die Arbeitgeber, die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung und zuständigen Durchführungsstellen der Invalidenversicherung nach Artikel 53 Abs. 1 IVG über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert werden.
2 Die Arbeitgeber, die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung und die Durchführungsstellen der Invalidenversicherung nach Artikel 53 Abs. 1 IVG sind verpflichtet, die Informationen an die Arbeitnehmer oder Personen nach Artikel 1a Abs. 1 Bst. c des Gesetzes weiterzugeben und insbesondere über die Möglichkeit der Abredeversicherung zu informieren.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beweislast und Folgen der Verletzung der Informationspflicht.
    · 18.04.1995 · 95 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Abredeversicherung; Beratungspflicht des Versicherungsträgers und Grundsatz von Treu und Glauben
    · 16.08.2017 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Mehrere Unfallereignisse; Ende der Versicherungsdeckung bei rückwirkender Leistungseinstellung
    · 10.04.2024 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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