Art. 72 UVV
Pflichten der Versicherer sowie der Arbeitgeber, der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung und der zuständigen Durchführungsstelle der Invalidenversicherung
1 Die Versicherer sorgen dafür, dass die Arbeitgeber, die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung und zuständigen Durchführungsstellen der Invalidenversicherung nach Artikel 53 Abs. 1 IVG über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert werden.
2 Die Arbeitgeber, die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung und die Durchführungsstellen der Invalidenversicherung nach Artikel 53 Abs. 1 IVG sind verpflichtet, die Informationen an die Arbeitnehmer oder Personen nach Artikel 1a Abs. 1 Bst. c des Gesetzes weiterzugeben und insbesondere über die Möglichkeit der Abredeversicherung zu informieren.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beweislast und Folgen der Verletzung der Informationspflicht.95 Zitierungen
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2Abredeversicherung; Beratungspflicht des Versicherungsträgers und Grundsatz von Treu und Glauben4 Zitierungen
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3Mehrere Unfallereignisse; Ende der Versicherungsdeckung bei rückwirkender Leistungseinstellung1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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13 Zitierungen
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4 Zitierungen22.02.2011 · 4 Zitierungen
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Unfallversicherung (Nachdeckungsfrist, Versicherungsschutz)4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.