Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [P.] , nahm von November 2005 bis Juli 2006 an einem Jugendprogramm (JUP) teil, das vom Verein [S.] im Auftrag des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Solothurn durchgeführt wurde. Während dieser Zeit erlitt er am 23. Juli 2006 einen Verkehrsunfall. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) verneinte eine Versicherungsdeckung, da [P.] als Teilnehmer des Jugendprogramms ohne Taggeldberechtigung nicht zum Kreis der SUVA-versicherten Personen gehöre. Die dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ab. [P.] legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, die SUVA solle verpflichtet werden, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Unfalls vom 23. Juli 2006 bei der SUVA obligatorisch unfallversichert war. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer absolvierte Motivationssemester eine arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne des AVIG war und dass die Arbeitslosenversicherung (ALV) zwischen Versicherten und nicht versicherten, von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen unterscheidet.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Unfalls nicht bei der SUVA obligatorisch unfallversichert war, da er die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG nicht erfüllte und somit kein Taggeld bezog. Die Vorinstanz hatte auch festgestellt, dass der Unfall vom 23. Juli 2006 mehr als 30 Tage nach Beendigung der Schnupperlehre ereignet hatte, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr obligatorisch bei der SUVA unfallversichert war.
Das Bundesgericht wies jedoch auch darauf hin,…