Art. 1a UVV
Versicherungspflicht in Sonderfällen
1 Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind, sind auch obligatorisch versichert.
2 Insassen von Straf‑, Verwahrungs- und Arbeitserziehungsanstalten sowie von Erziehungsheimen sind nur für die Zeit, während der sie ausserhalb des Anstalts- oder Heimbetriebes von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden, obligatorisch versichert.
3 Angehörige religiöser Gemeinschaften sind nur für die Zeit, während der sie ausserhalb der Gemeinschaft von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden, obligatorisch versichert.
4 Bei Versicherten nach den Absätzen 2 und 3 gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 1 und 1a Abs. 1 UVV: Zuständiger Unfallversicherer4 Zitierungen
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22 Zitierungen
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3Versicherungsdeckung beim Arbeitsversuch0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Unfallversicherung3 Zitierungen
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BF hat bis zum Unfall nie in der CH gearbeitet. UVG-Unterstellung wurde zu Recht verneint. AN-Eigenschaft ebenfalls zweifelhaft; mangels Entscheidrelevanz offengelassen (hängig)0 ZitierungenUV.2023.00073· 11.12.2023 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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