Erwägungen
A., geboren 1961, erhielt eine Berufsberatungsmaßnahme der Invalidenversicherung in Form eines Praktikums als Lagerhelfer bei C. AG vom 1. März bis 31. Mai 2016. Anschließend wurde er vom 1. Juni bis 31. August 2016 mit Unterstützung des Invalidenversicherungsamtes als Lagerhelfer bei C. AG probeweise eingestellt. Am 18. Oktober 2016 erlitt A. einen Bruch des 11. Brustwirbels während seiner Arbeit. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) lehnte die Übernahme des Falles ab, da der Unfallversicherungsschutz 30 Tage nach Ende der Berufsberatungsmaßnahme erloschen sei und das Probearbeitsverhältnis keinen Anspruch auf Versicherungsschutz begründe.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies den Rekurs der SUVA ab. Gemäß der Rechtsprechung ist der Begriff "Arbeitnehmer" im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) weiter gefasst als im Arbeitsrecht. Somit sind Personen, die ohne Entgelt bei einem Arbeitgeber probeweise arbeiten, von diesem unfallversichert, sofern der Arbeitgeber ein wirtschaftliches Interesse an der erbrachten Leistung hat. Das Probearbeitsverhältnis dient der Beurteilung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten auf dem ersten Arbeitsmarkt und ist Teil eines umfassenden Rehabilitationsprozesses. Es gibt keinen Grund, eine Probearbeitsmassnahme im Hinblick auf die Versicherungspflicht in der Unfallversicherung anders zu behandeln als ein Praktikum oder einen Freiwilligeneinsatz. Der Betroffene beteiligte sich am Betriebsablauf der C. AG und war denselben beruflichen Risiken ausgesetzt wie die anderen Arbeitnehmer des Unternehmens. Er musste daher als obligatorisch bei der SUVA unfallversichert gelten.
Die Tatsache, dass die Modalitäten…