Erwägungen

A., geboren 1985, studierte Medizin und absolvierte im Studienjahr 2005/2006 ein Einzeltutoriat bei Dr. med. B., Allgemeine Innere Medizin FMH. Am 5. April 2006 stürzte sie in C. mit ihrem Fahrrad und zog sich ein schweres Schädelhirntrauma zu. Die Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) lehnte ihre Leistungspflicht als obligatorischer Unfallversicherer der Hausarztpraxis des Dr. med. B. ab.

Das Kantonsgericht Luzern gab der Beschwerde von A. statt und stellte fest, dass sie für den Unfall vom 5. April 2006 obligatorisch bei der Visana versichert gewesen sei. Die Visana führt daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Bestätigung ihres Einspracheentscheides.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Nach der Rechtsprechung sind Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind, obligatorisch nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert. Die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B. ist mit einer Lehre, einem Volontariat oder einem Praktikum vergleichbar, welche vom Gesetz als obligatorisch versichert gelten.

Das Bundesgericht führt aus, dass die Beschwerdegegnerin in arbeitnehmerähnlicher Stellung in den Betrieb des Dr. med. B. eingebunden war. Sie hatte unter Anleitung oder selbständig praktische Tätigkeiten wie Anamnesen,…