Erwägungen
Der 1976 geborene H. bezog ab 18. April 2001 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 17. Mai 2001 verletzte er sich bei einem Sturz rücklings von der Ladefläche eines Lieferwagens während des Abladens von Steinen auf einer Baustelle der Firma X. Die Firma X. war für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (Winterthur) angeschlossen. Die Winterthur erbrachte zunächst die Leistungen aus der Unfallversicherung, forderte diese aber später von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurück, da H. zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos gewesen sei und somit bei der SUVA versichert gewesen sei. Das Bundesamt für Gesundheit entschied jedoch, dass die SUVA für den Unfall zuständig sei. Gegen diesen Entscheid erhob die SUVA Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass H. zum Zeitpunkt des Unfalls am 17. Mai 2001 arbeitslos im Sinne von Art. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (UVAL) war und somit bei der SUVA versichert war. Allerdings erfüllte H. auch die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 UVAL, wonach bei Erzielung eines Zwischenverdienstes aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Versicherer des betreffenden Betriebs die Leistungen erbringt. Obwohl H. für seine viertägige Tätigkeit in der Firma X.…