Erwägungen

Am 15. Mai 2009 erlitt die 1952 geborene [H.] einen Unfall, als sie im Küchenboden des Restaurants T. ausrutschte und sich verschiedene Brüche an Arm und Schulter zuzog. Die Generali Allgemeine Versicherungen AG als Unfallversicherer des Betreibers dieses Restaurants, der C. AG, verneinte ihre Leistungspflicht, da es sich beim Arbeitseinsatz von [H.] um einen unbezahlten Arbeitsversuch gehandelt habe.

Die von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG und der Sanitas Grundversicherungen AG erhobenen Beschwerden hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich jedoch gut und verpflichtete die Generali AG, für die Folgen des Ereignisses vom 15. Mai 2009 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

Mit ihrer Beschwerde beantragte die Generali AG, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihr Einspracheentscheid vom 19. November 2009 zu bestätigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass selbst wenn kein Lohn vereinbart gewesen wäre, die Verunfallte nicht aus blosser Gefälligkeit tätig wurde. Vielmehr dürfte es ihr in erster Linie darum gegangen sein, sich gegenüber ihrem potenziellen Arbeitgeber als fähige Mitarbeiterin zu präsentieren. Von…