Erwägungen

Der portugiesische Staatsangehörige O. arbeitete seit 1989 als Saisonnier in einem Gemüsebaubetrieb in der Schweiz. Als Angestellter war er bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft obligatorisch gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Im Spätherbst 1991 kehrte O. zu seiner Familie nach Portugal zurück. Am 1. März 1992 reiste er in die Schweiz ein, um seine Saisonstelle anzutreten. Auf der Autobahn N1 Bern-Zürich wurde er bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Winterthur lehnte ihre Leistungspflicht ab, da O. im Zeitpunkt des Unfalls die Arbeit noch nicht angetreten und deshalb keine Versicherungsdeckung bestanden habe.

O. machte geltend, die Winterthur sei ihrer Obliegenheit, ihn über die Möglichkeit einer Abredeversicherung für die Zeit, in welcher das Arbeitsverhältnis ruhte, aufzuklären, nicht nachgekommen. Deshalb sei sie nach den Grundsätzen von Treu und Glauben leistungspflichtig, wie wenn die Abredeversicherung abgeschlossen worden wäre.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach der Rechtsprechung und Lehre aus Art. 3 Abs. 3 UVG keine unmittelbare Informationspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherten über die Möglichkeit des Abschlusses einer Abredeversicherung abgeleitet werden kann. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung lediglich die Befugnis des Versicherers zum Angebot einer Abredeversicherung regeln, nicht aber eine Informationspflicht statuieren.

Allerdings hat der Versicherer gemäß Art. 72 UVV die Pflicht, den Arbeitgeber über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend zu…