Sachverhalt

Der 1977 geborene A. war seit 1. Oktober 2004 als Maschinenführer für die V. AG tätig. Seit einem Arbeitsunfall vom 17. Januar 2006 konnte er diese Beschäftigung nicht mehr ausüben, weshalb die Gesellschaft das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2006 durch Kündigung auflöste. A. meldete sich am 14. August 2007 bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung an und gab an, er sei bereit und in der Lage, teilzeitlich, höchstens im Umfang eines 50%igen Arbeitspensums, erwerbstätig zu sein. Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen leistete Taggelder auf der Basis eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 50 %. A. liess am 28. Februar 2008 mitteilen, auf den 17. März 2008 werde er bei seiner Krankentaggeldversicherung ausgesteuert, und ersuchte um Anpassung der Arbeitslosentaggelder. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Sargans (RAV) verfügte daraufhin am 24. April 2008, der anrechenbare Arbeitsausfall betrage nach wie vor 50 %. A. erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid.

Erwägungen

Gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV gilt ein Behinderter, der sich bei der Invalidenversicherung angemeldet hat, bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig. Die Arbeitslosenversicherung ist in dieser Zeit vorleistungspflichtig, um Entschädigungslücken zu vermeiden. Dies bedeutet, dass A. Anspruch auf eine volle Arbeitslosenentschädigung hat, solange er im Umfang der ihm ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Eine Kürzung der Arbeitslosentaggelder wäre nur dann gerechtfertigt, wenn A. offensichtlich vermittlungsunfähig wäre, was hier nicht der Fall ist.

Da…