Sachverhalt
Der Versicherte M. war seit 1996 als Leiter Administration für eine Gärtnereigenossenschaft tätig. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses im November 2000 bezog er Arbeitslosentaggelder. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) verneinte jedoch rückwirkend ab Dezember 2000 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da M. eine arbeitgeberähnliche Stellung in einem Firmenkonglomerat eingenommen habe. Das kantonale Gericht hob den Entscheid für die Zeit von Januar 2003 bis Januar 2004 auf, da das AWA seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid auf und weist die Beschwerde von M. ab.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass das AWA zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ATSG am 1. Januar 2003 keine Kenntnis von der arbeitgeberähnlichen Stellung des Versicherten hatte. Erst im Laufe des Jahres 2003 ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass M. in einem Firmenkonglomerat eine einflussreiche Führungsposition innehatte. Bis dahin bestand für das AWA kein Anlass, die Anspruchsberechtigung in Frage zu stellen oder weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Aufklärungspflicht gemäss Art. 27 ATSG trifft den Versicherungsträger erst dann, wenn er bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch gefährdet. Dies war im vorliegenden Fall bis Januar 2004 nicht gegeben.
Das Bundesgericht hält fest, dass es im Unterschied zum Urteil BGE 131 V 472…