Art. 76 AVIG
1 Mit der Durchführung der Versicherung sind beauftragt:
- a. die öffentlichen und die anerkannten privaten Arbeitslosenkassen (Art. 77–82);
- b. die Ausgleichsstelle der Versicherung mit dem Ausgleichsfonds (Art. 83 und 84);
- c. die von den Kantonen bezeichneten kantonalen Durchführungsorgane: die kantonale Amtsstelle (Art. 85), die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV, Art. 85b) und die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle, Art. 85c);
- d. die tripartiten Kommissionen (Art. 85d);
- e. die AHV-Ausgleichskassen (Art. 86);
- f. die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV (Art. 87);
- g. die Arbeitgeber (Art. 88);
- h. die Aufsichtskommission (Art. 89).
2 Die Kantone und die Sozialpartner wirken bei der Durchführung mit; der Bund führt die Aufsicht.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Gerichtskosten; Kostenbefreiung3 Zitierungen
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2Art. 27 Abs. 2 ATSG: Beratungspflicht der Versicherungsträger1 Zitierungen
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31 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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Arbeitslosenversicherung2 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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