Art. 76 AVIG

1 Mit der Durchführung der Versicherung sind beauftragt:
  1. a. die öffentlichen und die anerkannten privaten Arbeitslosenkassen (Art. 77–82);
  2. b. die Ausgleichsstelle der Versicherung mit dem Ausgleichsfonds (Art. 83 und 84);
  3. c. die von den Kantonen bezeichneten kantonalen Durchführungsorgane: die kantonale Amtsstelle (Art. 85), die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV, Art. 85b) und die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle, Art. 85c);
  4. d. die tripartiten Kommissionen (Art. 85d);
  5. e. die AHV-Ausgleichskassen (Art. 86);
  6. f. die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV (Art. 87);
  7. g. die Arbeitgeber (Art. 88);
  8. h. die Aufsichtskommission (Art. 89).
2 Die Kantone und die Sozialpartner wirken bei der Durchführung mit; der Bund führt die Aufsicht.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Gerichtskosten; Kostenbefreiung
    · 25.09.2007 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 27 Abs. 2 ATSG: Beratungspflicht der Versicherungsträger
    · 14.09.2005 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 30.05.1985 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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