Erwägungen
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Graubünden hatte gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, der eine von der Arbeitslosenkasse verfügte Einstellung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für Cosimo Coluccello aufhob, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Arbeitslosenkasse dazu nicht legitimiert sei.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass die Arbeitslosenkassen weder nach Art. 103 lit. a OG ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung haben, noch nach Art. 103 lit. b OG als Behörde des Bundes zur Beschwerde berechtigt sind. Auch eine Ermächtigung zur Beschwerde nach Art. 103 lit. c OG ergibt sich nicht aus dem Bundesrecht, da das Gesetz das Beschwerderecht der Arbeitslosenkassen bewusst ausgeschlossen hat.
Das Gericht stellt fest, dass die Materialien zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) eindeutig zeigen, dass der Gesetzgeber das Beschwerderecht der Arbeitslosenkassen nicht vorsehen wollte. Dieses qualifizierte Schweigen des Gesetzes ist für das Gericht…