Erwägungen
In diesem Fall ging es um eine Beschwerde des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich gegen eine Entscheidung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich. Das AWA hatte die Anspruchsberechtigung einer Person auf Arbeitslosenentschädigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen eingestellt. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob dem AWA als Behörde Gerichtskosten auferlegt werden können.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass gemäß Art. 66 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) Behörden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und nicht in eigenem Vermögensinteresse handeln, von Gerichtskosten befreit sind. Dies gelte auch für die kantonalen Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung wie das AWA.
Das AWA habe in diesem Fall in seinem amtlichen Wirkungskreis gehandelt, da es um die Einstellung der Arbeitslosenentschädigung ging. Zudem habe das AWA kein eigenes Vermögensinteresse daran, ob die Einstellung bestätigt oder…