Art. 81 AVIG
Aufgaben der Kassen
1 Die Kassen erfüllen insbesondere die folgenden Aufgaben:
- a. sie klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist;
- b. sie stellen den Versicherten in den Fällen von Artikel 30 Abs. 1 in der Anspruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach Abs. 2 der kantonalen Amtsstelle zusteht;
- c. sie richten die Leistungen aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt;
- d. sie verwalten das Betriebskapital nach den Bestimmungen der Verordnung;
- e. sie legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle periodisch Rechnung ab.
2 Die Kasse kann einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen:
- a. ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist;
- b. ob, für wie viele Tage oder auf welchen Zeitpunkt ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 27 Abs. 2 ATSG: Beratungspflicht der Versicherungsträger46 Zitierungen
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2Art. 81 Abs. 2 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. e, Art. 95 Abs. 1 AVIG: Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen nach Zweifelsfallverfahren28 Zitierungen
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39 Zitierungen
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4Gerichtskosten; Kostenbefreiung4 Zitierungen
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5Art. 27 ATSG: Aufklärung und Beratung4 Zitierungen
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6Gerichtskosten; Kostenbefreiung3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Arbeitslosenversicherung3 Zitierungen
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2 Zitierungen
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2 Zitierungen15.02.2008 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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