Art. 81 AVIG

Aufgaben der Kassen

1 Die Kassen erfüllen insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. a. sie klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist;
  2. b. sie stellen den Versicherten in den Fällen von Artikel 30 Abs. 1 in der Anspruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach Abs. 2 der kantonalen Amtsstelle zusteht;
  3. c. sie richten die Leistungen aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt;
  4. d. sie verwalten das Betriebskapital nach den Bestimmungen der Verordnung;
  5. e. sie legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle periodisch Rechnung ab.
2 Die Kasse kann einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen:
  1. a. ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist;
  2. b. ob, für wie viele Tage oder auf welchen Zeitpunkt ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 27 Abs. 2 ATSG: Beratungspflicht der Versicherungsträger
    · 14.09.2005 · 46 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 81 Abs. 2 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. e, Art. 95 Abs. 1 AVIG: Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen nach Zweifelsfallverfahren
    · 08.08.2000 · 28 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 18.08.1998 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Gerichtskosten; Kostenbefreiung
    · 25.09.2007 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 27 ATSG: Aufklärung und Beratung
    · 16.04.2007 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Gerichtskosten; Kostenbefreiung
    · 25.09.2007 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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